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Lt. Landesdenkmalamt Baden-Württemberg:
Die Ursprünge des BAD-HOTELS
Auszug:
"... An die Stelle eines bereits im 16.Jahrhundert "als Bad zu den Fischerhäusern" belegten Vorgängerbaus und an die
Stelle einiger angrenzender Bürgerhäuser errichtetes repräsentatives Bad-Hotel, das durch Josef A. Ackermann 1824 begonnen
wurde, aber erst nach dessen Tode durch die Stadt 1828 fertiggestellt wurde; nach zwischenzeitlichem Privatbesitz kam es
1851 dann endgültig wieder in städtischen Besitz. ..."
"... Der ausgesprochen stattliche und dreigeschossige Massivbau mit Mansardwalmdach steht mit seiner sechzehnachsigen
Längsseite parallel zur Landstraße nach Ludwigshafen. Er wird 1859, in einer Zeit, als der Kur- und Badebetrieb in
Überlingen einen neuen Aufschwung nahm, bezeichnenderweise von Franz X. Staiger in seinem Buch über die Stadt Überlingen
sowohl als Titelbild wiedergegeben als auch ausführlich gewürdigt: ''ein...Gebäude, auf's Beste eingerichtet und mit
allen Bequemlichkeiten versehen, das zu ebener Erde einen Conversations- und Ball-Saal mit Gallerien, zwei Wirthszimmer,
das Comptoir des Badwirths, 16 gut eingerichtete Badlokale nebst Küche und im 2. und 3. Stock 70 gut möblirte Wohnzimmer,
theilweise Salons und unter dem Dache noch geräumige Lauben und Dienstbotenkammern enthält...''" S.53f
1905 erhielt das Badhotel gegen Westen einen zweigeschossigen, sich mit seiner historisierenden Architekturgestalt gut
einfügenden Erweiterungsbau, der als Warm- und Brausebad diente; er ist mit einem überbauten Torbogen mit dem Hauptgebäude
verbunden.
An der Erhaltung des Badhotels (einschließlich des Erweiterungsbaus), das wie kein anderes Gebäude den für die Überlinger
Stadtentwicklung des 19.Jahrhunderts wichtigen Kur- und Badebetrieb zu repräsentieren vermag, besteht aus wissenschaftlichen
und heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse.
Hinweis: auf gleicher Parzelle außerdem folgende Kulturdenkmale:
- Badturm nach § 28.1,3 DSchG
- Kursaal mit zugehörigen Außenanlagen nach § 2 LSchG
- Ehem. Kapuziner-Klosterkirche nach § 28.1.3 DSchG (siehe unter Klosterstr. 2)
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